§ 9.
Anmeldeberechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208666
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