§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Vermögensverlusten in Polen.
(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208658
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)