§ 10.
Die Erlassung von Bescheiden über die aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich ergebenden Rechtsfragen steht der Finanzlandesdirektion nicht zu; die weitere Regelung bleibt dem in § 1 Abs. 2 angekündigten besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208667
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