§ 8.
(1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden oder sonstige behördliche Organe vornehmen lassen kann.
(2) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Finanzlandesdirektion zu reihen und nach Abs. 1 zu prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen, die spätestens am 1. Jänner 1971 das 70. Lebensjahr vollendet haben, getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln. Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend, zu erfolgen.
(3) Der zeitlich bevorzugte Beginn der Prüfung ist auch ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem der Anmelder das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208665
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)