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§ 9 Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2010

Erforderliche Fachkunde für Einzelprüfer

§ 9.

(1) Zum Nachweis der Fachkunde als Einzelprüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
  2. 2. rechtliche und normative Grundlagen
  1. a) Entscheidung der Kommission 2007/589/EG , zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU , in ihrer Gesamtheit,
  2. b) relevante ISO-Normen
  3. c) Verordnung (EG) 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1;
  1. 3. spezielle Kenntnisse für Einzelprüfer
  1. a) Analytik gemäß § 5 Abs. 1 Z 2,
  2. b) Verfahrenstechnik gemäß § 6 Abs. 1 Z 2,
  3. c) Auditerfahrung für Managementsysteme;
  1. 4. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  2. 5. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
  1. a) gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 oder
  2. b) gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 oder
  3. c) gemäß § 7 oder
  4. d) im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Auditor von Managementsystemen.

(2) Als Nachweis der Fachkunde für Einzelprüfer hinsichtlich Abs. 1 Z 1, 3 lit. c, Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.

(3) Die Zulassung als Einzelprüfer gilt gleichzeitig als Zulassung als leitender Prüfer sowie als Experte für Analytik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, als Experte für Verfahrenstechnik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, oder als Experte für Datenaudit, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 7 nachgewiesen werden.

Schlagworte

Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40122253

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