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§ 91 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Teilnehmender Staat

§ 91.

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:

  1. 1. einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  2. 2. einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
  3. 3. einen anderen Staat,
  1. a) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, und
  2. b) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40205321