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§ 3 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Allgemeine Meldepflichten

§ 3.

(1) Vorbehaltlich des § 6 meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:

  1. 1. von jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist
  1. a) Name,
  2. b) Adresse,
  3. c) Ansässigkeitsstaat(en),
  4. d) ausländische Steueridentifikationsnummer(n), sowie
  5. e) Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen),
  1. 2. von jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind
  1. a) Name,
  2. b) Adresse,
  3. c) Ansässigkeitsstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und
  4. d) ausländische Steueridentifikationsnummer(n);
  5. e) sowie von jeder meldepflichtigen Person
  1. aa) Name,
  2. bb) Adresse,
  3. cc) Ansässigkeitsstaat(en)
  4. dd) ausländische Steueridentifikationsnummer(n), sowie
  5. ee) Geburtsdatum und Geburtsort.

(1a) Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.

(2) Weiters sind die folgenden Informationen zu melden:

  1. 1. die Kontonummer oder deren funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
  2. 2. der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
  3. 3. der Kontosaldo oder wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos.

(3) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden:

  1. 1. der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
  2. 2. die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.

(4) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.

(5) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden.

(6) In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

Schlagworte

Versicherungvertrag, Kontowert

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40218768

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