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§ 53 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer

§ 53.

Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder ‑werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

Schlagworte

Gesamtwert

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174200

Stichworte