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§ 54 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

8. Hauptstück

Begriffsbestimmungen 1. Abschnitt
Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ Meldendes Finanzinstitut

§ 54.

(1) Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.

(2) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet

  1. 1. ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
  2. 2. eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174201