5. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern 1. Abschnitt
Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten Geltungsbereich des Abschnittes
§ 33.
Die in den §§ 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.
Schlagworte
Überprüfungspflicht, Identifizierungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174180
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