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§ 35 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Überprüfungspflichtige Konten

§ 35.

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder ‑wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder ‑wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.

Schlagworte

Gesamtkontowert

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174182

Stichworte