Überprüfungspflichtige Konten
§ 35.
Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder ‑wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder ‑wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.
Schlagworte
Gesamtkontowert
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174182
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