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§ 34 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

§ 34.

Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum 30. September 2016 einen Gesamtkontosaldo oder ‑wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder ‑wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

Schlagworte

Gesamtkontowert

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174181

Stichworte