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§ 90 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Person eines teilnehmenden Staats

§ 90.

Der Ausdruck „Person eines teilnehmenden Staats“ bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen teilnehmenden Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174237