§ 8.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP‑Portal ist zugänglich über
- 1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als WebAnwendung und
- 2. eine eEKPAnwendung für mobile Endgeräte („eEKPApp“)
- und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (EID) gemäß §§ 4 ff EGovernment-Gesetz (EGovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.1.2026 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254572
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