§ 4.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
- 1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
- 2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
- 3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG
- eine eEKPAnwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.1.2026 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254570
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