Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz
§ 83a.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
- 1. Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),
- 2. Handeln in Notfällen (Abs. 3),
- 3. Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).
(2) Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:
- 1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
- 2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
- 3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
- 4. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
- Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
(3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
- 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
- 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
- a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
- b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- c) Verabreichung von Sauerstoff;
- die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
- 1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
- 2. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
- 3. Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
- 4. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
- 5. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
- 6. standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
- 7. Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
- 8. Blutentnahme aus der Vene,
- 9. Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
- 10. Verabreichung von subkutanen Injektionen,
- 11. Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
- 12. Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
- 13. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
- 14. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
- 15. einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
- 16. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
- Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Abschluss, Kälteanwendung, Mikroklistier, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Wärmeanwendung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264603
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