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§ 83 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

§ 83.

(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:

  1. 1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2),
  2. 2. Handeln in Notfällen (Abs. 3),
  3. 3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4).

(2) Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:

  1. 1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
  2. 2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
  3. 3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
  4. 4. Information, Kommunikation und Begleitung.
  5. 5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.

(3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:

  1. 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  2. 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
  1. a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  2. b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  3. c) Verabreichung von Sauerstoff;
  1. die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:

  1. 1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
  2. 2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
  3. 2a. Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
  4. 2b. Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
  5. 3. standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
  6. 4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
  7. 5. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
  8. 6. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
  9. 7. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
  10. 8. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
  11. 9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
  12. 10. einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.

(5) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern

  1. 1. die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
  2. 2. die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
  3. 3. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

Schlagworte

Heimatstaat, Berufsbezeichnung, Gesundheitspflege, Gastrointestinaltrakt, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Mikroklistieren, Wärmeanwendung, Kälteanwendung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254189

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