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§ 83a GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

§ 83a.

(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:

  1. 1. Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),
  2. 2. Handeln in Notfällen (Abs. 3),
  3. 3. Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).

(2) Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:

  1. 1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
  2. 2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
  3. 3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
  4. 4. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

(3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:

  1. 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  2. 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
  1. a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  2. b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  3. c) Verabreichung von Sauerstoff;
  1. die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:

  1. 1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
  2. 2. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
  3. 3. Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
  4. 4. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
  5. 5. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
  6. 6. standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
  7. 7. Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
  8. 8. Blutentnahme aus der Vene,
  9. 9. Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
  10. 10. Verabreichung von subkutanen Injektionen,
  11. 11. Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
  12. 12. Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
  13. 13. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
  14. 14. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
  15. 15. einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
  16. 16. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Abschluss, Kälteanwendung, Mikroklistier, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Wärmeanwendung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264603

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