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§ 83a GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

§ 83a.

(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst

  1. 1. die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß § 83 Abs. 2 und 4,
  2. 2. das Handeln in Notfällen gemäß § 83 Abs. 3,
  3. 3. die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 2 und
  4. 4. die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

(2) Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 sind:

  1. 1. Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
  2. 2. Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
  3. 3. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
  4. 4. Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
  5. 4a. Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,
  6. 5. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

(3) Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(4) Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß § 83 Abs. 4 und § 83a Abs. 2 hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254190

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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