SES‑Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit
§ 81.
(1) Die von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß § 12 zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.
(2) Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die multinationale Unternehmensgruppe verfügt über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten.
- 2. Die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte sämtlicher Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die nicht in ihrem Referenzsteuerhoheitsgebiet gelegen sind, übersteigt nicht den Betrag von 50 Millionen Euro.
- Für Zwecke der Z 2 ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
(3) Der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.
(4) Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258713
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