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§ 80a MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Ausgenommene Steuerattribute

§ 80a.

(1) Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß § 80 Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):

  1. 1. Latente Steueransprüche betreffend Posten, die von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind;
  2. 2. latente Steueransprüche, die mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen;
  3. 3. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuervorauszahlung für Einkünfte, die nicht in den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einbezogen werden,
  4. 4. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuergutschrift oder einem ähnlichen steuerlichen Vorteil, wie etwa einer Aufstockung des steuerlichen Buchwertes, die die auf einer staatlichen Maßnahme (Abs. 3) beruhen;
  5. 5. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist;
  6. 6. latente Steueransprüche oder latente Steuerschulden aufgrund von Unterschieden zwischen der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Bewertung, wenn diese Unterschiede auf einem erstmalig vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6) in Kraft getretenen Körperschaftsteuerregime eines Steuerhoheitsgebiets beruhen; oder
  7. 7. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem steuerlichen Verlust aus einem Geschäftsjahr, das vor dem erstmaligen Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Steuerhoheitsgebiets endet; dies gilt jedoch nicht für Verluste der fünf dem Inkrafttreten vorangegangenen Geschäftsjahre.

(2) Ausgenommene Steuerattribute (Abs. 1) liegen nur vor, wenn diese durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Als Geschäftsvorfälle gelten auch in Fällen des

  1. 1. Abs. 1 Z 4 eine getroffene oder geänderte staatliche Maßnahme (Abs. 3),
  2. 2. Abs. 1 Z 5 ein ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht,
  3. 3. Abs. 1 Z 6 und 7 ein erstmalig in Kraft getretenes Körperschaftsteuerregime.

(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Maßnahme eines Staates oder deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.

(4) Latente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Steuerattributen (Abs. 1 iVm Abs. 2) dürfen weder im Übergangsjahr noch in den Folgejahren bei der Ermittlung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 berücksichtigt werden. Abweichend davon ist ein latenter Steueraufwand aufgrund der Auflösung von latenten Steueransprüchen in den begünstigten Geschäftsjahren gemäß Abs. 5 insgesamt bis zur Höhe des Toleranzbetrages gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen, sofern in Fällen des

  1. 1. Abs. 1 Z 4 die staatliche Maßnahme vor dem 19. November 2024 getroffen oder erweitert worden ist,
  2. 2. Abs. 1 Z 5 das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
  3. 3. Abs. 1 Z 6 das Körperschaftsteuerregime vor dem 19. November 2024 in Kraft getreten ist.

(5) Begünstigte Geschäftsjahre sind:

  1. 1. In Fällen des Abs. 1 Z 4 und Z 5 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden.
  2. 2. In Fällen des Abs. 2 Z 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.

(6) Der Toleranzbetrag beträgt 20 Prozent des jeweiligen latenten Steueranspruchs bei dessen erstmaliger Bilanzierung. Der latente Steueranspruch ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen, wenn der für Zwecke der Berechnung angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung zu erfolgen. Der Toleranzbetrag darf nicht den Betrag übersteigen, den er bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gehabt hätte; Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung des latenten Steueranspruchs führen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Toleranzbetrag ist um jenen latenten Steueraufwand zu kürzen, der zuvor bereits im Rahmen der vereinfachten Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz berücksichtigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273535

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