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§ 82 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime

§ 82.

(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:

 

Zurechnungsschlüssel

Summe aller Zurechnungsschlüssel

×

zuzurechnende Steuern

  

(2) Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.

(3) Der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 ermittelt sich wie folgt:

 

Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit

×

(anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz)

  

(4) Hat für eine Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet keine Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 46 Abs. 1 zu erfolgen, ist der Berechnung gemäß Abs. 3 ein wie folgt ermittelter Effektivsteuersatz zugrunde zu legen:

  1. 1. Bei Inanspruchnahme des temporären CbCRSafe-Harbour (§ 55) der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vereinfacht ermittelte Effektivsteuersatz;
  2. 2. bei Inanspruchnahme des NESSafe-Harbour (§ 53) der für das Steuerhoheitsgebiet wie folgt ermittelte Effektivsteuersatz:

  1. 3. in allen anderen Fällen der für das Steuerhoheitsgebiet wie folgt vereinfacht ermittelte Effektivsteuersatz:

(5) Sind für eine Unternehmensgruppe für unterschiedliche Untergruppen gesonderte Effektivsteuersätze zu ermitteln, hat für die jeweilige Untergruppe eine gesonderte Berechnung gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 3 zu berücksichtigende Steuern aufgrund einer anerkannten NES‑Regelung sind der jeweiligen Untergruppe zuzuordnen. Die Berechnung des Zurechnungsschlüssels für eine Einheit erfolgt anhand des gemäß § 46 Abs. 1 oder Abs. 4 dieser Bestimmung ermittelten Effektivsteuersatzes jener Untergruppe, der diese Einheit angehört.

(6) Unterliegt eine Geschäftseinheit einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime auf das Einkommen von nicht gruppenzugehörigen Einheiten, hat eine Zurechnung der entsprechenden erfassten Steuern auf die Hinzurechnungsbeträge zu diesen Einheiten zu erfolgen. Hierfür ist für jede nicht gruppenzugehörige Einheit ein Zurechnungsschlüssel nach Abs. 3 anhand des gemäß § 46 Abs. 1 oder Abs. 4 dieser Bestimmung für die Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet dieser Einheit ermittelten Effektivsteuersatzes zu berechnen. In Fällen des Abs. 5 ist für die Berechnung nach Abs. 3 der Effektivsteuersatz jener Untergruppe mit dem höchsten aggregierten Betrag an zurechenbarem Einkommen nach dem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime maßgeblich. Ist eine nicht gruppenzugehörige Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, für das weder eine Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 46 Abs. 1 noch gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung erfolgt, ist der Berechnung nach Abs. 3 der Effektivsteuersatz zugrunde zu legen, der sich für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen nicht gruppenzugehörigen Einheiten auf Basis ihrer aggregierten Gewinne und Steuern in ihren Jahresabschlüssen ergibt; dabei sind nur jene Einheiten einzubeziehen, auf deren Einkommen die Geschäftseinheit dem gemischten Hinzuberechnungsbesteuerungsregime unterliegt.

Schlagworte

Vorsteuerverlust

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273531

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