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§ 82 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime

§ 82.

(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:

 

Zurechnungsschlüssel

Summe aller Zurechnungsschlüssel

×

zuzurechnende Steuern

  

(2) Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.

(3) Der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 ermittelt sich wie folgt:

 

Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit

×

(anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz)

  

(4) Findet das gemischte Hinzurechnungsbesteuerungsregime auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, ist für die Anwendung des Abs. 1 insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258714

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