Pflegekarenz
§ 7b.
(1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung einer in § 29k Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf den Wiederantritt des Dienstes nach
- 1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
- 2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
- 3. Tod
- der oder des nahen Angehörigen verlangen. Der Wiederantritt darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(3a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988– EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Pflegekarenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit einer Pflegekarenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Pflegekarenz, gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Pflegekarenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Pflegekarenz unwirksam.
(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249443
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