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§ 7 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch

§ 7.

(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,

  1. 1. auf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,
  2. 2. von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen,
  3. 3. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,
  4. 4. eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen,
  5. 5. bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Art. 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,
  6. 6. das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei die FMA den Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes zu schätzen hat, wenn sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen lässt,
  7. 7. ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen,
  8. 8. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, einschließlich der Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

(2) Auf die Überprüfungen und Ermittlungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind die §§ 5 und 119 bis 122 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden sind, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf § 154 oder § 155 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 und an die Stelle des Verweises auf § 153 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 1 tritt.

(3) Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 13 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder § 14 Abs. 1 Z 2 besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die §§ 154155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.

(5) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264134

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