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§ 6 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht

§ 6.

Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264133

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