Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht
§ 6.
Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20012654
Dokumentnummer
NOR40264133
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