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§ 119 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

§ 119.

(1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese

  1. 1. festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
  2. 2. einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
  3. 3. durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050578

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