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§ 7 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Mechanische Technologie

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlage der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
  2. 2. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
  3. 3. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
  4. 4. Fertigungstechnik,
  5. 5. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Betriebsstoff, Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40102723

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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