Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Mechanische Technologie
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlage der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
- 2. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
- 3. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
- 4. Fertigungstechnik,
- 5. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Betriebsstoff, Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40102723
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