Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Kraftfahrzeugtechnik
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Motortechnik,
- 2. Kraftübertragung,
- 3. Fahrwerk und Karosserie,
- 4. Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik,
- 5. Diagnose.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Kraftfahrzeugelektronik
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40102722
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