Mechanische Technologie
§ 7
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlage der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
- 2. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
- 3. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
- 4. Fertigungstechnik,
- 5. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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