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§ 8 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Mathematische Grundlagen (Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen),
  2. 2. Berechnungen zur Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
  3. 3. Motortechnische Berechnungen (wie Motorkenngrößen, Wirkungsgrad, Kraftstoffverbrauch, Drehmoment),
  4. 4. Berechnungen zur Kraftfahrzeugelektrik und Kraftfahrzeugelektronik (wie elektrische und elektronische Schaltungen).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40102724

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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