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§ 7 EinstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen

§ 7.

Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR12116303

alte Dokumentnummer

N6199912919Y