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§ 6 EinstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6.

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. 2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. 3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR40103105