Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
§ 7.
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009142
Dokumentnummer
NOR12116303
alte Dokumentnummer
N6199912919Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)