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§ 8 EinstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2023

Sachverständigengutachten

§ 8.

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung oder die Neubemessung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten oder ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR40253940

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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