Einsatzzuschlag
§ 7.
(1) Der Einsatzzuschlag beträgt
| 12 Werteinheiten, |
| 9 Werteinheiten, |
| 6 Werteinheiten, |
| 5 Werteinheiten, |
| 3 Werteinheiten, |
| 2 Werteinheiten. |
(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40205829
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