Einsatzzuschlag
§ 7.
(1) Der Einsatzzuschlag beträgt
- 1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten
| 12 Werteinheiten, |
- 2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten
| 9 Werteinheiten, |
- 3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte
| 6 Werteinheiten, |
- 4. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte
| 5 Werteinheiten, |
- 5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten
| 3 Werteinheiten, |
- 6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe
| 2 Werteinheiten. |
| |
(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40205829