§ 7 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Einsatzzuschlag

§ 7.

(1) Der Einsatzzuschlag beträgt

  1. 1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten

10 Werteinheiten,

  1. 2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)

7 Werteinheiten,

  1. 3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen

5 Werteinheiten,

  1. 4. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel

4 Werteinheiten,

  1. 5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten

3 Werteinheiten,

  1. 6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

2 Werteinheiten.

  

(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.

(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134219