§ 7 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Krisenzuschlag

§ 7.

(1) Der Krisenzuschlag beträgt

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.