Krisenzuschlag
§ 7.
(1) Der Krisenzuschlag beträgt
- bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten 9 Werteinheiten,
- bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel 6 Werteinheiten,
- bei einem Katastropheneinsatz 5 Werteinheiten,
- im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt, 6 Werteinheiten.
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.