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§ 6 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Klimazuschlag

§ 6

Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.

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