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§ 79 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Sechster Titel

Verwalter in Exekutionssachen Bestellung eines Verwalters

§ 79.

(1) Ein Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.

(2) Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.

(3) Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233609

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