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§ 80 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Person des Verwalters

§ 80.

(1) Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.

(2) Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(3) Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233610