Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 78.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
- 1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
- 2. das Ruhen des Verfahrens und
- 3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
Schlagworte
Zivilprozessordnung – ZPO (RGBl. Nr. 113/1895)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233593
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