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BGBl III 71/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

71. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 95/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll:

Belarus

29. November 2016

 

Island

23. September 2016

 

Komoren

16. Juni 2016

 

Korea, Demokratische Volksrepublik

6. Dezember 2016

 

Mikronesien, Föderierte Staaten von

7. Dezember 2016

 

Neuseeland (ohne Tokelau)

 

4. Oktober 2016

Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.15 bzw. CHAPTER IV.15.a]. (für den europäischen Teil)

14. Juni 2016

 

Samoa

2. Dezember 2016

 

Suriname11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.15 bzw. CHAPTER IV.15.a].

29. März 2017

 

Thailand

 

2. September 2016

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober 2016

11. Oktober 2016

Österreich hat gegen die Erklärung des Iran22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2011. zum Übereinkommen am 1. November 2010, gegen den Vorbehalt von Malaysia22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2011. zum Übereinkommen am 24. Juni 2011 und gegen den Vorbehalt von Brunei Darussalam33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2016. zum Übereinkommen am 3. Februar 2017 Einspruch11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.15 bzw. CHAPTER IV.15.a]. erhoben.

Weiters hat Österreich gegen die Erklärung der Türkei44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2015. zum Fakultativprotokoll am 16. März 2016 eine Einwendung11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.15 bzw. CHAPTER IV.15.a]. erhoben.

Drozda

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