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BGBl III 72/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 71 AB 108 S. 21. BR: AB 9179 S. 829.)

72. Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärung

72.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

[Abkommenstext in deutscher Sprache, siehe Anlagen]

[Schlussakte in deutscher Sprache, siehe Anlagen]

[Abkommenstext in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Schlussakte in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zu dem am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens wurde am 17. Juni 2014 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Abkommen, welches auf Art. 95 des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 106/2003, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 82/2008. verweist, ist gemäß dessen Art. 93 Abs. 3 mit 1. April 2017 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben dieses Abkommen weiters ratifiziert bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Angola, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belize, Benin, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Cabo Verde, Cookinseln, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Estland, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guinea, Guyana, Irland, Italien, Jamaika, Kamerun, Kenia, Komoren, Kongo, Kroatien, Lesotho, Lettland, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niederlande, Niger, Nigeria, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Polen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tuvalu, Ungarn, Vanuatu, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 287 vom 4.11.2010 S. 3, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Kern

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