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BGBl III 47/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

47. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden und folgende Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2009) hinterlegt:

Staaten/Organisation:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Urkunde der förmlichen Bestätigung zum Übereinkommen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll:

Algerien

4. Dezember 2009

 

Armenien

22. September 2010

 

Australien

 

21. August 2009

Äthiopien

7. Juli 2010

 

Bolivien

16. November 2009

16. November 2009

Bosnien und Herzegowina

12. März 2010

12. März 2010

Burkina Faso

23. Juli 2009

23. Juli 2009

Dänemark

24. Juli 2009

 

Dominikanische Republik

18. August 2009

18. August 2009

Europäische Union

23. Dezember 2010

 

Frankreich

18. Februar 2010

18. Februar 2010

Haiti

23. Juli 2009

23. Juli 2009

Honduras

 

16. August 2010

Iran

23. Oktober 2009

 

Kanada

11. März 2010

 

Demokratische Volksrepublik Laos

25. September 2009

 

Lettland

1. März 2010

31. August 2010

Litauen

18. August 2010

18. August 2010

Malawi

27. August 2009

 

Malaysia

19. Juli 2010

 

Malediven

5. April 2010

 

Mauritius

8. Jänner 2010

 

Republik Moldau

21. September 2010

 

Montenegro

2. November 2009

2. November 2009

Nepal

7. Mai 2010

7. Mai 2010

Nicaragua

 

2. Februar 2010

Nigeria

24. September 2010

24. September 2010

Portugal

23. September 2009

23. September 2009

Rumänien

31. Jänner 2011

 

Sambia

1. Februar 2010

 

Senegal

7. September 2010

 

Serbien

31. Juli 2009

31. Juli 2009

Seychellen

2. Oktober 2009

 

Sierra Leone

4. Oktober 2010

 

Slowakei

26. Mai 2010

26. Mai 2010

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

29. Oktober 2010

Arabische Republik Syrien

10. Juli 2009

10. Juli 2009

Vereinigte Republik Tansania

10. November 2009

10 November 2009

Togo

1. März 2011

1. März 2011

Tschechische Republik

28. September 2009

 

Türkei

28. September 2009

 

Turkmenistan

 

10. November 2010

Ukraine

4. Februar 2010

4. Februar 2010

Vereinigte Arabische Emirate

19. März 2010

 

Vereinigtes Königreich

 

7. August 2009

Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Urkunde der förmlichen Bestätigung folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:

Europäische Union111) Gemäß Art. 1 dritter Absatz EUV idF Vertrag von Lissabon ist mit 1.12.2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.:

Erklärung gemäß Art. 44 Abs.1:

Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Integration in ihrer Urkunde zur förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zu erklären hat.

Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Europäische Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Integration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt, was die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Art. 299.

Nach Art. 299 gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.

In dieser Erklärung ist gemäß Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben.

Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine Zuständigkeit auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden ist.

Gegenwärtig:

  1. 1. Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt und dem gemeinsamen Zolltarif. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von den Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie für folgende Bereiche zuständig ist: Regelung von Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1)..
  2. 2. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfügen über geteilte Zuständigkeit in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung, den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, die Landwirtschaft, den Eisenbahn-, Straßen-, See- und Luftverkehr, Steuern, den Binnenmarkt, gleiches Entgelt für Männer und Frauen, die Politik der transeuropäischen Netze sowie die Statistik. Die Europäische Gemeinschaft besitzt hinsichtlich des Beitritts zu dem Übereinkommen in Bezug auf diese Angelegenheiten nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften gemeinsame Vorschriften berühren, die vorab von der Europäischen Gemeinschaft festgelegt wurden. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften, die jedoch unberührt bleiben, insbesondere Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, so sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden, die Mitgliedstaaten zuständig. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig. Ein Verzeichnis der einschlägigen von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Rechtsakte ist als Anlage beigefügt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.
  3. 3. Die folgenden EG-Politikbereiche können auch für das VN-Übereinkommen von Bedeutung sein: Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie hin. Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung durch, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzer zu fördern. Die Gemeinschaft verfolgt, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Anlage

Rechtsakte der Gemeinschaft zu den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten

Die im Folgenden aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden.

- im Bereich Zugänglichkeit

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 18).

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72).

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21) und durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

- in den Bereichen selbstständige Lebensführung, soziale Eingliederung, Arbeit und Beschäftigung

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15).

Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38).

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1).

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

- im Bereich persönliche Mobilität

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1).

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1).

- im Bereich Zugang zu Informationen

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

- im Bereich Statistik und Datenerhebung

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

- im Bereich internationale Zusammenarbeit

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).

Vorbehalt zu Art. 27 Abs. 1:

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass nach dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einbringen können, da sie gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vorsehen können, dass diese Richtlinie hinsichtlich Diskriminierungen wegen einer Behinderung nicht für die Beschäftigung in den Streitkräften gilt. Daher erklärt die Gemeinschaft, dass sie das Übereinkommen unbeschadet des obengenannten Rechts, das ihren Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, abschließt.

Iran:

Im Hinblick auf Art. 46 erklärt die Islamische Republik Iran, dass sie sich an jegliche Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, als nicht gebunden erachtet.

Kanada:

Kanada anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

Kanada erklärt seine Auffassung, dass Art. 12 Regelungen zur unterstützten Entscheidungsfindung und Entscheidungsfindung durch Stellvertreter unter bestimmten Umständen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht.

In diesem Ausmaß kann Art. 12 so interpretiert werden, als ob er die Beseitigung aller Regelungen zur Entscheidungsfindung durch Stellvertreter verlange; Kanada behält sich das Recht vor, sie weiterhin unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes zu nutzen. Mit Bezug auf Art. 12 Abs. 4 behält sich Kanada das Recht vor, alle diese Maßnahmen regelmäßig durch eine unabhängige Behörde zu überprüfen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Gegenstand der Überprüfung oder Beschwerde sind.

Kanada interpretiert Art. 33 Abs. 2 so, dass er der Situation der Bundesstaaten Rechnung trägt, wobei die Umsetzung des Übereinkommens auf mehr als einer Regierungsebene und durch eine Vielzahl von Mechanismen, einschließlich der bereits vorhandenen, stattfinden wird.

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt, dass der Begriff "sexual- und fortpflanzungsmedizinische Gesundheit" verwendet in Art. 25 lit. a des Übereinkommens nicht so auszulegen ist, um neue Menschenrechte zu etablieren und einschlägige internationale Verpflichtungen der Republik Litauen zu schaffen. Der rechtliche Inhalt dieses Konzepts beinhaltet keine Unterstützung, Ermutigung oder Förderung von Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und medizinische Verfahren von Menschen mit Behinderungen, die eine Diskriminierung aufgrund genetischer Merkmale verursachen kann.

Malaysia:

Erklärungen:

Malaysia anerkennt, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, wie in den Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. e und Art. 5 Abs. 2 des genannten Übereinkommens vorgesehen sind, entscheidend für die Gewährleistung des vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderungen sind, und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern, die auf der Grundlage der Behinderung und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen angewandt und interpretiert werden soll.

Malaysia erklärt, dass seine Anwendung und Auslegung der Bundesverfassung von Malaysia in Bezug auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit nicht als Verstoß gegen Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. e und Art. 5 Abs. 2 des genannten Übereinkommens behandelt werden sollte.

Malaysia anerkennt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben, Erholung und Freizeit, wie in Art. 30 des genannten Übereinkommens vorgesehen und legt die Anerkennung als eine Angelegenheit der nationalen Gesetzgebung aus.

Vorbehalt:

Die Regierung von Malaysia ratifiziert das genannte Übereinkommen unter dem Vorbehalt, dass sie sich selbst nicht an die Art. 15 und 18 des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.

Mauritius:

Die Republik Mauritius erklärt, dass sie derzeit im Hinblick auf ihre gravierenden finanziellen Folgen nicht irgendeine der nach Art. 9 Abs. 2 lit. d und e vorgesehenen Maßnahmen ergreifen wolle. Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 lit. b, verfolgt die Republik Mauritius eine Politik der Allgemeinbildung, die derzeit zunehmend neben einer Spezialausbildung umgesetzt wird.

Slowakei:

Gemäß Art. 46 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Art. 19 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge:

Die slowakische Republik wendet die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 lit. a unter der Bedingung an, dass die Umsetzung des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit den Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen nicht in Fällen der Rekrutierung für den Dienst als Mitglied der Streitkräfte, bewaffneten Sicherheitskräfte, bewaffneten Truppen, des nationalen Sicherheitsbüros, des slowakischen Informationsdienstes und der Feuerwehr und Rettungsdienste anzuwenden ist.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Arabische Republik Syrien nachstehende Erklärung zum Fakultativprotokoll abgegeben:

Im Einklang mit Art. 8 des Protokolls, wonach jeder Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären kann, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 6 und 7 nicht anerkennt, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Syrien, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("Ausschuss") gemäß den Art. 6 und 7 des Fakultativprotokolls nicht anerkennt.

Faymann

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