46. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. III Nr. 77/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2009) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde: |
Algerien | 3. März 2011 |
Antigua und Barbuda | 1. Dezember 2009 |
Armenien | 22. September 2010 |
Bahrain | 4. Mai 2010 |
Belgien | 2. Oktober 2009 |
Brasilien | 25. September 2009 |
Chile | 27. September 2010 |
China | 8. November 2010 |
Georgien | 23. April 2010 |
Demokratische Republik Kongo | 23. September 2010 |
Kuba | 17. Juni 2009 |
Lesotho | 22. September 2010 |
Liechtenstein | 25. September 2009 |
Malawi | 7. Oktober 2009 |
Mali | 5. November 2009 |
Marokko | 31. März 2010 |
Nauru | 24. August 2010 |
Niederlande | 30. Juni 2010 |
Peru | 29. Mai 2009 |
Polen | 8. April 2010 |
Salomonen | 24. September 2009 |
Slowenien | 17. Dezember 2009 |
St. Vincent und die Grenadinen | 8. Juli 2010 |
Tunesien | 28. September 2010 |
Vereinigtes Königreich | 24. September 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.
Georgien:
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Kuba:
Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior - Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik1:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 - V2
156 80 Praha 5 - Zbraslav
Czech Republic
Faymann
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