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BGBl III 46/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

46. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. III Nr. 77/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Algerien

3. März 2011

Antigua und Barbuda

1. Dezember 2009

Armenien

22. September 2010

Bahrain

4. Mai 2010

Belgien

2. Oktober 2009

Brasilien

25. September 2009

Chile

27. September 2010

China

8. November 2010

Georgien

23. April 2010

Demokratische Republik Kongo

23. September 2010

Kuba

17. Juni 2009

Lesotho

22. September 2010

Liechtenstein

25. September 2009

Malawi

7. Oktober 2009

Mali

5. November 2009

Marokko

31. März 2010

Nauru

24. August 2010

Niederlande

30. Juni 2010

Peru

29. Mai 2009

Polen

8. April 2010

Salomonen

24. September 2009

Slowenien

17. Dezember 2009

St. Vincent und die Grenadinen

8. Juli 2010

Tunesien

28. September 2010

Vereinigtes Königreich

24. September 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.

Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.

Georgien:

Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.

Kuba:

Vorbehalt:

Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Erklärungen:

Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.

Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.

Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.

Marokko:

Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.

Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.

Niederlande:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.

Slowenien:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.

St. Vincent und die Grenadinen:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.

Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:

Belgien:

Federal Agency for Nuclear Control

Rue Ravenstein 36

B-1000 Brussels

Coordination Unit for Threat Analysis

Rue de la Loi 62

B-1040 Brussels

Ministry of the Interior - Crisis Centre

Rue Ducale 53

B-1000 Brussels

Chile:

La Comisión Chilena de Energía Nuclear

Dirección Ejecutiva

Amunátegui No 95

Santiago

Chile

Georgien:

Special Operations Center

the Ministry of Internal Affairs of Georgia

Vazha-Pshavela Ave N 72,

Tbilissi, Georgia

Niederlande:

The National Public Prosecutor on Counter Terrorism

National Public Prosecutor's Service

P.O. Box 395

3000 AJ Rotterdam

The Netherlands

Polen:

Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency

00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,

Slowenien:

The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,

General Police Directorate,

Criminal Police Directorate,

International Police Cooperation Division

Tschechische Republik111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 77/2007.:

Police of the Czech Republic

Organised Crime Detection

Unit Arms Traffic Division

P.O. Box 41 - V2

156 80 Praha 5 - Zbraslav

Czech Republic

Faymann

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