34. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. III Nr. 77/2007) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde: |
Aserbaidschan | 28. Jänner 2009 |
Burundi | 24. September 2008 |
Deutschland | 8. Februar 2008 |
Dominikanische Republik | 11. Juni 2008 |
Fidschi | 15. Mai 2008 |
Finnland | 13. Jänner 2009 |
Gabun | 1. Oktober 2007 |
Guinea-Bissau | 6. August 2008 |
Japan | 3. August 2007 |
Kasachstan | 31. Juli 2008 |
Kirgisistan | 2. Oktober 2007 |
Kiribati | 26. September 2008 |
Libysch-Arabische Dschamahirija | 22. Dezember 2008 |
Litauen | 19. Juli 2007 |
Luxemburg | 2. Oktober 2008 |
Mauretanien | 28. April 2008 |
Moldau | 18. April 2008 |
Nicaragua | 25. Februar 2009 |
Niger | 2. Juli 2008 |
Paraguay | 29. Jänner 2009 |
Saudi-Arabien | 7. Dezember 2007 |
Schweiz | 15. Oktober 2008 |
Sri Lanka | 27. September 2007 |
Turkmenistan | 28. März 2008 |
Ukraine | 25. September 2007 |
Usbekistan | 29. April 2008 |
Vereinigte Arabische Emirate | 10. Jänner 2008 |
Zentralafrikanische Republik | 19. Februar 2008 |
Zypern | 28. Jänner 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Deutschland:
Notifikation gemäß Art. 9 Abs. 3:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
- 1. Art. 9 Abs. 2 lit. a:
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
- 2. Art. 9 Abs. 2 lit. b:
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten1 vom 14. Dezember 1973 ergeben.
- 3. Artikel 9 Abs. 2 lit. c:
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
- 4. Artikel 9 Abs. 2 lit. d:
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
- 5. Artikel 9 Abs. 2 lit. e:
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH - 3003 Berne
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan
Faymann
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