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§ 6 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

Abschnitt II

Meldeverfahren.

§ 6

(1) Die nach dem Verbotsgesetz 1947 registrierungspflichtigen Personen haben sich bei den Meldestellen (§ 5) zwecks Eintragung in die Registrierungslisten persönlich zu melden.

(2) Personen, die sich im Zweifel über ihre Registrierungspflicht befinden, sind zur Erstattung einer Meldung unter Angabe der Gründe verpflichtet.

(3) Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung nach § 4, Abs., lit. a, b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen, haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge zu stellen. Das gleiche gilt für Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben und im Sinne des § 2, Abs., dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet worden zu sein.

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