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§ 2 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 2

(1) Als Funktionäre einer sonstigen Gliederung, Organisation oder eines sonstigen angeschlossenen Verbandes, die nach § 4, Abs., lit. c, des Verbotsgesetzes 1947 in besonderen Listen verzeichnet werden, sind die Funktionäre der Stamm-Hitlerjugend, des NS.-Deutschen Dozentenbundes, des NS.-Deutschen Studentenbundes, der NS.-Frauenschaft, der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation (NSBO), der NS.-Hago, des Kampfringes (Hilfsbund) der Deutsch-Österreicher im Reiche, des Volksbundes für das Deutschtum im Auslande (VDA), des NS.-Reichsbundes für Leibesübungen, der NS.-Schwesternschaft, der Deutschen Studentenschaft, des NS.-Altherrenbundes, des Deutschen Gemeindetages, des NS.-Deutschen Ärztebundes e. V., des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes (Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen e. V.), des NS.-Lehrerbundes e. V., der NS.-Volkswohlfahrt e. V., der NS.-Kriegsopferversorgung e. V., des Reichsbundes der Deutschen Beamten e. V., des NS.-Bundes Deutsche Technik und der Deutschen Arbeitsfront von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts anzusehen.

(2) Als Angehörige der Gestapo ((§ 4, Abs., lit. c, des Verbotsgesetzes 1947)) gelten Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, daß sie ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet wurden.

(3) Angehörige des SD sind Personen, die beruflich für den SD tätig gewesen sind.

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