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§ 3 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 3

(1) Als verbotene Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des § 4, Abs., lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 gelten die Werke, die von der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen wurden (§ 45).

(2) Anträge im Sinne des § 4, Abs., lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit einer Darstellung des Sachverhaltes und unter Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder dem Hauptwohnsitz, bzw. ständigen Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden I. Instanz einzubringen.

(3) Diese Anträge sind von der gemäß Abs.zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Antragstellung an, der im § 7 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission vorzulegen.

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