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§ 45 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

Abschnitt V

Besondere Bestimmungen über Kommissionen.

§ 45

(1) Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird eine Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur gebildet. Der Vorsitzende und die Beisitzer dieser Kommission werden vom Bundesministerium für Unterricht bestellt.

(2) Der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur gehören außer dem Vorsitzenden an:

  1. a) ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht,
  2. b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
  3. c) ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter,
  4. d) ein Beisitzer aus dem Kreise der literarisch Schaffenden,
  5. e) der Leiter einer öffentlichen Bibliothek oder sein Stellvertreter,
  6. f) der Leiter einer öffentlichen Sammlung eines Museums oder Archivs oder dessen Stellvertreter,
  7. g) ein Beisitzer aus dem Kreise des Verlagsbuchhandels,
  8. h) ein Beisitzer aus dem Kreise des Sortiment-Buchhandels,
  9. i) ein Fachmann für das Leihbibliothekswesen,
  10. j) ein gewerkschaftlicher Vertreter der Buchhandelsangestellten,
  11. k) ein Fachmann für das Lichtspielwesen.

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